Für Menschen mit einer Schwerbehinderung können im Straßenverkehr besondere Parkausweise beantragt werden, die verschiedene Parkerleichterungen mit sich bringen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den zwei Hauptkategorien der Parkausweise für Schwerbehinderte: dem orangenen und dem blauen Ausweis.
Orangener Parkausweis
Allgemeine Informationen:
Mit dem orangenen "Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" profitieren Sie bundesweit von diversen Parkerleichterungen:
- Bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) parken.
- Unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen parken.
- Bis zu 3 Stunden auf Bewohnerparkplätzen parken.
Bitte beachten: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen, welche durch das Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind.
Voraussetzungen:
Zu den Berechtigten zählen:
- Menschen mit den Merkzeichen G und B und bestimmten Graden der Behinderung (GdB).
- Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa leiden und dafür einen entsprechenden GdB aufweisen.
- Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung bei einem bestimmten GdB.
Gültigkeit:
Bis zu 5 Jahre.
Erforderliche Unterlagen:
Um den Antrag stellen zu können, sind verschiedene Dokumente erforderlich, wie etwa der Schwerbehindertenausweis, Nachweise über den Grad der Behinderung, eventuell ein Rentenbescheid und in manchen Fällen der alte Parkausweis. Für Bevollmächtigte sind eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis des Antragstellers notwendig.
Blauer Parkausweis
Allgemeine Informationen:
Ein blauer Parkausweis erlaubt es einem spezifischen Personenkreis von schwerbehinderten Menschen, an Orten zu parken, an denen es normalerweise nicht gestattet ist:
- Bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO) parken.
- Unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen parken.
- Bis zu 3 Stunden auf Bewohnerparkplätzen parken.
- Nutzung von allgemeinen Behindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrerpiktogramm) europaweit.
Voraussetzungen:
Berechtigt sind:
- Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkmal „aG“).
- Blinde (Merkmal „Bl“).
- Personen mit beidseitiger Amelie, beidseitiger Phokomelie oder einer vergleichbaren Behinderung.
Gültigkeit:
Bis zu 5 Jahre oder abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises.
Erforderliche Unterlagen:
Ein Antrag, ein Schwerbehindertenausweis, ein aktuelles Lichtbild und für Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht sowie der Personalausweis des Antragstellers sind für die Beantragung erforderlich.
Für beide Arten von Parkausweisen gilt:
Die Genehmigung ist stets personengebunden und nicht übertragbar. Es lohnt sich, diese Erleichterungen in Anspruch zu nehmen und somit mehr Mobilität und Komfort im Alltag zu genießen.